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Gabelstapler > UVV-Prüfung

 

Die regelmäßige UVV-Prüfung ist Vorschrift der BGG, und mindestens einmal jährlich durchzuführen. Bei einem Unfall mit dem Gabelstapler ergibt sich immer zuerst die Frage nach der letzten UVV-Prüfung. Für Sie als Unternehmer sollte sich die Frage gar nicht stellen, ob Sie diese durchführen lassen, da Sie hier in der Pflicht stehen. Von daher bleibt Ihre einzige Wahl, hier einen kompetenten und zuverlässigen Anbieter zu suchen.
Und da kommen wir ins Spiel.

Gemäß § 37 Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27, vorherige VGB 36) sind Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Die wiederkehrende Prüfung sollen wie folgt durchgeführt werden:
 

1. Kleine Überprüfung


Nach 500 bis 600 Betriebsstunden (Œ Jahr bei einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung des allgemeinen Zustandes des Flurförderzeuges und seiner Ausrüstung durch Besichtigen insbesondere der Gabeln, Bolzen und Ketten.

2. Große Überprüfung


Nach 2000 bis 2400 Betriebsstunden (ein Jahr bei einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehend aufgeführten Gerätegruppen.
 

Grundsätze der UVV-Prüfung von Staplern und Hubwagen

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien uns allgemein anerkannter Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Dies sind z.B. entsprechend ausgebildete Betriebsmeister oder Monteure der Herstellerfirmen. 

 

Geprüft werden, wenn vorhanden:
 


1. Lenkung
Lenkgetriebe (toter Gang), Achsschenkelbolzen, Radlager, Lenkhebel (fester Sitz), Achsenaufhängung, Lenkgestänge und Gelenke.

2. Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse)
Bremsbeläge, Bremsleitungen und -Anschlüsse, Arretierung der Feststellbremse, Bremspedalspiel, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.

3. Räder:
Radbolzen, Bereifung und Luftdruck, Fußabweiser (Mitgänger-Flurförderzeuge).

4. Fahrgestell:
Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Gegengewichtes und des Hubgerüstes am Fahrgestell, Tragfedern und Federlagerungen, Anhängekupplung.

5. Schalter, Warneinrichtung:
Schaltschloss oder Zünd- bzw. Anlassschloss, Fahrschalter und Betätigungseinrichtungen, Deichselkopfschalter bei Mitgänger-Flurförderzeugen, Hupe.

6. Antrieb:

Bei elektrischem Antrieb:
Sicherungen und Leitungen (z.B. keine geflickten Sicherungen, keine überbrückten Sicherungselemente, Isolationsschäden, Befestigungen), Befestigungselemente der Fahrzeugbatterie, Impulssteuerung.

Beim Antrieb von Verbrennungsmotoren:
Auspufftopf (Zustand und Geräuschdämpfung), Einspritzpumpe (Rauchfreiheit), Abgasreinigung (Katalysator und Filter).

7. Anhänger
Soweit Anhänger verwendet werden, sind auch bei diesen Fahrwerk und Kupplungsgestänge zu prüfen.

Fahrerschutz
Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen. Schutzdach für den Fahrer, Lastschutzgitter sofern vorhanden (Befestigung, Zustand).
 

Sonstiges
Fabrikschild, Traglastdiagramm, Anhängevorrichtung, Beschilderung, Sitz und Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtungsanlage, sofern vorhanden. Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.

Anmerkung: Explosionsgeschützte Flurförderzeuge sollten in kürzeren Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, und zwar nur durch äußerliche Besichtigung. Hierbei festgestellte Schäden oder auch Mängel, die eine Beeinträchtigung oder Aufhebung der für den Explosionsschutz getroffenen Maßnahmen vermuten lassen, sind unverzüglich zu melden.

Die in der Betriebsanleitung für das Flurförderzeug festgelegten Maßnahmen sowie bestehende Vorschriften für die Prüfung von explosionsgeschützten Anlagen und Betriebsmitteln durch Sachverständige werden durch obige Maßnahmen weder eingeschränkt noch ersetzt.

Prüfplakette
Um Missverständnissen zu vermeiden, sollten Prüfplaketten, die das Datum der nächstfälligen Prüfung angeben, am Flurförderzeug erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel behoben sind.

Wartung Ihrer Stapler
Nur eine regelmäßige Wartung Ihrer Stapler verlängert deren Lebensdauer und erspart Ihnen kostspielige Ausfallzeiten

Unsere Wartung von Staplern beinhaltet: Arbeitszeit für Wartung: Filterwechsel, Mast, Antriebe und Ketten reinigen und abschmieren.
Zusätzlich bei

    * Gasgeräten Zündkerzen und Motoröl wechseln
    * Dieselgeräten Ölwechsel
    * Elektrogeräten Prüfung der Batterie, ggf. Nachffüllen des Batteriewassers

Arbeitszeit für kleinere, leichte Reparaturen.
Feststellung eventueller Mängel sowie ein (günstiges) Angebot deren Reparatur

 

 

 

 

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